1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Vertrags- und Geschäftsbeziehungen, Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen des Geschäftspartners (Kunde), werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
2. Angebote; Sonderbestellungen; Preise
2.1 Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Proben gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen.
2.3 Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden anzufertigen sind (Sonderbestellung), richtet sich das Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die infolge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4 Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des dadurch entstehenden Preises zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
2.5 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, sind wir gegenüber Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich unsere Bezugskosten oder öffentlichen Abgaben wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den Umfang der Veränderung der Bezugskosten beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen des Kunden schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
3. Liefertermine; Teillieferungen
3.1 Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gleichwohl sind wir bemüht, diese einzuhalten.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der
Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbstständige Lieferung.
4. Verpackung und Versand
4.1 im Regelfall wird die Ware unverpackt geliefert. Wird ausnahmsweise eine Verpackung gewünscht, so trägt die Kosten hierfür der Kunde.
4.2 Erfolgt eine Lieferung der Ware palettiert, z.B. auf Europaletten, so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach unbeschädigter Rückgabe unter Abzug eines Handlingsabschlags wieder gutgeschrieben.
4.3 Kosten Tür den Transport und für das Abladen von uns bezogener Waren sind vom Kunden zu tragen. Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung der Anlieferung. Der Kunde hat die Voraussetzungen zu schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
4.4 Haben wir den Transport der Ware übernommen, so beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
4.5 Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus unserem Werk bzw. Lager, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird.
4.6 Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert.
5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende Forderung beglichen hat.
5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus Folgendes;
5.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertragen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
5.2.2 Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt Besteht vielmehr bis zum Ausgleich des entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt.
5.2.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden ein wechselmäßiger Anspruch begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
5.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. Für diesen Fall wird vereinbart, dass die Weiterbe- und -verarbeitung im Namen von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Weiterbe- oder -verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
5.2.5 Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.
5.2.6 Die dem Kunden durch Weiterbe- und -verarbeitung sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware unsererseits im Verhältnis unserer Rechte zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend Ziff. 5.2.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nehmen wir hiermit an.
5.2.7 Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
5.2.8 Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als zu unseren Gunsten vereinbart.
5.2.9 Der Kunde wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen, die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund, die Namen der Schuldner mitzuteilen, sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.2.10 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießende Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.
5.2.11 Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kommt er insbesondere in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5.3 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6. Mängelrügen und Gewährleistungen
6.1 Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich ein verdeckter Mangel nachträglich zeigt, wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann gelten vorrangig die gesetzlichen untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377ff. HGB.
6.2 Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden, Muster und Proben, die wir dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.
6.3 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eine solche Garantie übernommen.
6.4 Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeldende Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der nach den jeweils geltenden DIN-Normen festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte Uber- oder Unterschreitungen der Liefermenge. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder Farbtondifferenzen ausgeschIossen.
6.5 Sachmängelansprüche von Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht fur Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke des § 479 (Rückgriffsanspruch) und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
7. Sonstige Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die sich aus vorstehender Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung
8.1 Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt wurden, entscheidungsreif sind oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem auch dann, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt.
9. Geltung der VOB/B
Soweit durch uns auch Bauleistungen erbracht werden, gelten für diese ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), In der jeweils geltenden Fassung. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus und sind im Internet abrufbar auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de. Auf Wunsch senden wir unsere Kunden die VOB/B kostenfrei zu.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Rechnungen sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Gleiches gilt für Barverkäufe bei Empfang der Ware.
10.2 Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind unsere Rechnungen spätestens 14 läge nach Rechnungsdatum fällig.
10.3 Hat der Kunde uns ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilt, gewähren wir 2% Skonto. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung, Ablade- und Montagekosten, Brennstoffe und Dienstleistungen. Ein Anspruch auf Gewährung von Skonto gem. vorstehendem Satz besteht jedoch nur, soweit keine weiteren fälligen Forderungen von uns gegenüber dem Kunden bestehen.
10.4 Im Rahmen eines uns erteilten SEPA-Basis-Mandats oder SEPA-Firmen-Mandats wird die Frist für die Vorab-Ankündigung (Pre-Notification) auf 3 Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund der Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
10.5 Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden, so werden Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist ausgeschlossen.
10.6 Ist ausnahmsweise die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt diese nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Kosten einer Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung.
10.7 Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten Teil an Dritte abzutreten.
11. Vorschuss; Sicherheit; Zahlungsverzug
11.1 Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt. Kommt der Kunde einer Aufforderung zur Leistung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen einen pauschalen Kostenersatz i.H.v. 5,00 € zu verlangen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen bleibt uns vorbehalten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres Unternehmens. Bei Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 ist dies zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gem. vorstehendem Satz 1 bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
13. Anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden gilt – unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend den §§ 28 u. 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Stand August 2015
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